Soziales

Sonntag, 18. September 2011

Wort zum Sonntag: Papst wendet sich direkt an die Jugend!

Papstsonntag

In gestrigen, von der ARD ausgestrahlten "Wort zum Sonntag" wandte sich Papst Benedikt XVI. direkt an die Jugend.

Mit eindringlichen Worten warnte er die jungen Menschen vor dem einseitigen Streben nach materiellen Gütern und irdischen Genüssen.
Dies sei nicht nur oberflächlich sondern auch töricht, da seine Generation den Planeten schon weitgehend abgegrast und somit dem Reich Gottes ein entscheidendes Stück nähergebracht hätte.

Den übertriebenen Artenreichtum hätten die vorherigen Generationen schon größtenteils abgebaut, genauso den gottlosen Überfluß an Bodenschätzen auf ein überschaubares Maß reduziert.

Viele junge Menschen, gerade in Südeuropa hätten nichts anderes im Sinn als eine Arbeit zu finden, anstatt sich dem geistigen Reichtum der Schriften und der Offenbarung zu widmen.

In seinem emotionalen Schlußwort rief er der Jugend dann auch zu: "Kehret um - nie war es so einfach wie heute!".

Samstag, 27. August 2011

Hartz-IV-Kinder dürfen Oma behalten!

hartz4

Berlin: Mandy, Jacqueline und Kevin, die Kinder von Chantal B. aus Berlin-Neukölln sind überglücklich.
Nach Wochen der Trennung können sie nun endlich wieder ihre Oma in die Arme schließen, die kürzlich von Angestellten des Ordnungsamtes eingezogen wurde.

Dass sie der kleinen Familie mit der gelegentlichen Haushaltshilfe für ihrer überforderte Tochter einen Bärendienst erwiesen hatte, konnte Hannelore B. ohne genaue Kenntnisse des Sozialgesetzbuches natürlich nicht ahnen.

Nach dem Sozialgrundversorgungsgesetz §14 Abs. IV müssen geldwerte Leistungen von nicht dem Haushalt angehörenden Familienmitgliedern zu den erhaltenen Versorgungsleistungen grundsätzlich in Anrechnung gebracht werden, mindestens aber mit Formularvordruck 12B-22 innerhalb einer Wochenfrist der zuständigen Behörde zur Meldung gebracht werden.

Bei der entsprechend vergenommenen Erbringung von haushaltsnahen Dienstleistungen kommme dann die Notabrechungsverordnung §11 Absatz II sinngemäß zur Anwendung, die es erlaube, so erworbene Gegenstände oder Vorteile aus dem Haushalt der Bedarfsgemeinschaft zu entfernen.

Allerdings hatten die eifrigen Gemeindemitarbeiter beim Vollzug der o.g. Verordnung übersehen, dass die Großmutter nach §45 Abs.I keine Sache im Sinne des Gesetzes darstellte und so unverzüglich wieder in den Haushalt der Bedarfsgemeinschaft zurückzuverbringen sei.

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