Hartz-IV-Kinder dürfen Oma behalten!

Berlin: Mandy, Jacqueline und Kevin, die Kinder von Chantal B. aus Berlin-Neukölln sind überglücklich.
Nach Wochen der Trennung können sie nun endlich wieder ihre Oma in die Arme schließen, die kürzlich von Angestellten des Ordnungsamtes eingezogen wurde.
Dass sie der kleinen Familie mit der gelegentlichen Haushaltshilfe für ihrer überforderte Tochter einen Bärendienst erwiesen hatte, konnte Hannelore B. ohne genaue Kenntnisse des Sozialgesetzbuches natürlich nicht ahnen.
Nach dem Sozialgrundversorgungsgesetz §14 Abs. IV müssen geldwerte Leistungen von nicht dem Haushalt angehörenden Familienmitgliedern zu den erhaltenen Versorgungsleistungen grundsätzlich in Anrechnung gebracht werden, mindestens aber mit Formularvordruck 12B-22 innerhalb einer Wochenfrist der zuständigen Behörde zur Meldung gebracht werden.
Bei der entsprechend vergenommenen Erbringung von haushaltsnahen Dienstleistungen kommme dann die Notabrechungsverordnung §11 Absatz II sinngemäß zur Anwendung, die es erlaube, so erworbene Gegenstände oder Vorteile aus dem Haushalt der Bedarfsgemeinschaft zu entfernen.
Allerdings hatten die eifrigen Gemeindemitarbeiter beim Vollzug der o.g. Verordnung übersehen, dass die Großmutter nach §45 Abs.I keine Sache im Sinne des Gesetzes darstellte und so unverzüglich wieder in den Haushalt der Bedarfsgemeinschaft zurückzuverbringen sei.
til333 - 27. Aug, 10:47