....mißbräuchlicher Steuergestaltung nach BFH vom 20.9.1989, BStBl II 1990, 20. Um diesen Effekt nicht eintreten zu lassen, ist darauf zu achten, nach § 147 Abs. II AO wenigstens ein Stein davon in die eigene Gartenmauer einzusetzen oder als Rasenkante im Sinne von § 45 ff. Grünflächenverordnung zu verwenden.
Kann
in diesem Falle spräche man von
Aber